Satzung Lesebändchen Korbach e.V.


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§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Lesebändchen". Sein Sitz ist in Korbach. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach wird der Vereinsname durch die Abkürzung "e. V." ergänzt.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er unterstützt die Stadtbücherei Korbach in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbücherei besonders darum bemüht sein,

Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestandes, sondern sieht seine Aufgabe ausschließlich in der ideellen und materiellen Förderung der Stadtbücherei.

§ 3 - Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 4 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag an den Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann den Antrag aus wichtigen Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft endet

Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zuvor wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestbeitrag zu zahlen.

§ 6 - Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 8 - Mitgliederversammlung

Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens alle zwölf Monate durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich bzw. durch die Presse unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen zum Termin der Jahreshauptversammlung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliderversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen zum Termin der Versammlung erfolgen.

Anträge der Mitglieder, die in einer Versammlung beschlossen werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis eine Woche vor der entsprechenden Versammlung vorzulegen, ausgenommen Anträge, die eine Satzungsänderung betreffen, für die eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist. Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die keine Satzungsänderungen betreffen und dem Vorstand nicht fristgerecht zugegangen sind, können nur dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies befürworten.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Der Kassierer erstattet einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer (vgl. § 10) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Kassierers.

Die Mitgliederversammlung entlastet jährlich den Kassierer und zweijährlich den gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Auch über Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Über die hier gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Mitgliedern:

Zum erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer.

Der Verein legt Wert darauf, dass ein(e) Vertreter(in) der Stadtbücherei an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der Vereinskassierer(in) und die/der Schriftführer(in). Alle drei sind einzeln vertretungsbefugt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Geheime Wahl kann beantragt werden. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Jahreshauptversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Kassierer oder Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlussprotokolle sind auf Antrag den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10 - Kassenprüfer

Die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung erfolgt durch zwei KassenprüferInnen, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Das Kassenjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zugleich sind die Liquidatoren des Vereins zu wählen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Korbach mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Belange der Stadtbücherei Korbach zu verwenden.

§ 12 - Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Korbach.

§ 13 - Die Satzung wurde am 6.3.2006 errichtet.

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